Gremien der Grundschule in der Stried

  • In den Klassen werden zu Beginn des 1. und 3. Schuljahres jeweils für die Dauer von 2 Jahren die Klassenelternbeiräte gewählt.

    Sie bestehen aus dem/der Klassenelternbeiratsvorsitzenden und einem/einer Vertreter/in.

  • Die Klassenelternbeiratsvorsitzenden sind darüber hinaus voll stimmberechtigte Mitglieder im Schulelternbeirat. Sie vertreten die Interessen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten gegenüber der Schule. 

  • Die wesentlichen Aufgaben und Funktionen des Elternbeirates ergeben sich aus dem Schulgesetz, genauer gesagt, aus § 35 Schulgesetz. Hiernach hat der Schulelternbeirat die Aufgabe, die Erziehung- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mit zu gestalten.

  • Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. 

  • Aus dem Schulgesetz ergibt sich weiter, dass der Schulelternbeirat die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit vertritt. 

  • Er nimmt deren Mitwirkungsrechte wahr. 

  • Die Eltern können sich an den Schulelternbeirat wenden und ihn um Unterstützung bitten, wenn es Probleme in der Schule gibt. 

  • Er ist Kontaktorgan zur Schulverwaltung. 

  • Der Schulelternbeirat ist von der Schulleitung über die wesentlichen Angelegenheiten im Schulleben zu informieren. 

  • In bestimmten Bereichen hat dieser ein Anhörungsrecht, wie z. B. zu Fragen der Schülerbeförderung und der Bildung von Arbeitsgemeinschaften an der Schule.

  • Für das Zusammenwirken der Schulleitung mit Lehrern, Schülern und Eltern gibt es in der Regel neben der Lehrerkonferenz als weiteres Organ die Schulkonferenz (in einzelnen Ländern auch unter anderer Bezeichnung). Ihre Zusammensetzung ist unterschiedlich geregelt. In der Schulkonferenz sind die Lehrer, Eltern und Schüler teils in gleicher Stärke vertreten, teils sind die Lehrer und/oder Eltern stärker repräsentiert. Der Vorsitz der Schulkonferenz liegt entweder beim Schulleiter oder wird einem von der Konferenz gewählten Mitglied übertragen.

  • Die Beratungs- und Mitwirkungsrechte der Schulkonferenz haben in den Ländern unterschiedlichen Umfang. In den Landesgesetzen finden sich für die Schulkonferenzen unterschiedliche Aufgabenkataloge, die aber keine abschließende Regelung darstellen. Die Mitwirkung der Schulkonferenz erstreckt sich in der Regel auf folgende Bereiche in der Schule:
    - Organisation des Schullebens und des Unterrichts: Schul- und Hausordnung, Stunden- und Pausenordnung, Raumverteilung.
    - Schutz der Schüler: Maßnahmen der Schulwegsicherung und Schülerbeförderung und der Unfallverhütung in der Schule.
    - Schulveranstaltungen: Schulpartnerschaften und Grundsätze für Schullandheimaufenthalte, Besichtigung von Betrieben und Museen u.ä., Wandertage.

  • Allgemeine Fragen der Pädagogik und der Unterrichtsgestaltung werden außerdem in der Schulkonferenz erörtert einschließlich der Eignung oder Nichteignung von Schulbüchern, der Voraussetzungen für Klassenarbeiten und Hausaufgaben und der Bewertungsmaßstäbe für die Notenfestsetzung. Teilweise sind auch verbindliche Ablehnungen oder Beschlüsse möglich, z.B. zu Hausaufgabenbetreuung, Schülerarbeitsgemeinschaften oder zur Durchführung von Schulversuchen. Erörtert, gebilligt oder abgelehnt wird in einzelnen Ländern auch der Bestand der Schule, ihre Teilung, Verlegung oder Zusammenlegung mit einer anderen Schule und die Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Einrichtung und Ausstattung der Schule. Schließlich werden in der Schulkonferenz Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Konfliktfällen und die Beratung von Eltern und Schülern erörtert und beschlossen.

  • An der Auswahl des Schulleiters wird die Schulkonferenz in einigen Ländern beteiligt. Die Zuständigkeiten der Schulkonferenz sind in den Ländern unterschiedlich und reichen vom Vorschlagsrecht bis zum Widerspruchsrecht im Hinblick auf die Wahl eines Schulleiters. Aus rechtlichen Gründen liegt jedoch die Entscheidung über die Bestellung des Schulleiters letztlich bei der Schulaufsichtsbehörde.

Quelle: Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland