Der Förderverein

Der Förderverein der Grundschule in der Stried e.V. wurde 1995 mit der Zielsetzung gegründet, die Schule, schulische Veranstaltungen und pädagogische Angebote aller Art zum Wohl der Kinder zu fördern und zu unterstützen, damit trotz Kürzungen der öffentlichen Mittel ein kindgerechtes Umfeld geschaffen werden kann.   

Beitritt in den Förderverein

Unterstützen auch Sie uns als Mitglied durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags von nur 1,- € pro Monat, also 12,- € im Jahr.

  • Der  Förderverein der Grundschule in der Stried e.V.  stellt sich vor

    Der Förderverein der Grundschule in der Stried...

    von rechts nach links: Elke Dahmen (Rektorin), Silke Kraus (Rechnerin), Hildegard Krauhs (1. Vorsitzende), Lena Lilienthal (2. Vorsitzende + Schriftführerin), Regina Zimmermann (Beisitzerin), Eva-Maria Veit (Beisitzerin), Tatjana Manschitz (Beisitzerin). Es...

    Der Förderverein der Grundschule in der Stried...

    von rechts nach links: Elke Dahmen (Rektorin), Silke Kraus (Rechnerin), Hildegard Krauhs (1. Vorsitzende), Lena Lilienthal (2. Vorsitzende + Schriftführerin), Regina Zimmermann (Beisitzerin), Eva-Maria Veit (Beisitzerin), Tatjana Manschitz (Beisitzerin). Es...

  • Einladung zur Jahreshauptversammlung

    Am Mittwoch, dem 21. September 2022, findet um 19:00 Uhr die diesjährige Jahreshauptversammlung des Fördervereins der Grundschule in der Stried e. V. in der Aula der Grundschule in der Stried...

    Einladung zur Jahreshauptversammlung

    Am Mittwoch, dem 21. September 2022, findet um 19:00 Uhr die diesjährige Jahreshauptversammlung des Fördervereins der Grundschule in der Stried e. V. in der Aula der Grundschule in der Stried...

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  • Organisation und Durchführung verschiedener Veranstaltungen:

    • Radbörse im Frühjahr
    • Einschulungsfeier
    • Bücher- und Spielzeugflohmarkt
    • Mitwirken beim Tag der offenen Tür/Schulfest
  • Schule mit Ganztagsangebot, Ferienbetreuung:

    • Übernahme der Trägerschaft für die pädagogische Mittagsbetreuung, sowie der Früh- und Spätbetreuung
  • Finanzierung / Bezuschussung:

    • Buskosten beim jährlichen Ausflug der ganzen Schule zum Musical der MSO in Erbach
    • Eintrittsgelder für das Schulkino
    • Autorenlesungen
    • TÜV Kids
    • Spielsachen, sowie Bastel- und Lernmaterial
    • Trikots für die Schulsportmannschaften
    • Projektwochen
    • Einschulungsgeschenk für Erstklässler, etc.
  • Bereits vor etwas längerer Zeit:

    • Bodentrampolin
    • Einrichtung der Schülerbücherei
    • Gestaltung des Vorgartens mit Backofen
    • Weidentipi
    • Barfußpfad
    • u.v.m.

Woher bekommt der Förderverein die finanziellen Mittel?

Die bei den verschiedenen Veranstaltungen erwirtschafteten Einnahmen bilden zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und Spenden die finanzielle Grundlage des Vereins.

  • Ideell

    Durch Ihren Namen, Ihre Stimme und Ihre Wertschätzung für unsere Arbeit.

  • Finanziell

    Als Mitglied durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags von nur 1,- € pro Monat, also 12,- € im Jahr.

    Durch Spenden von Kuchen, Waffelteig, etc. bei Veranstaltungen.

  • Tatkräftig

    • Als Helfer bei den Veranstaltungen (Auf- und Abbau, Getränke- und Kuchenverkauf, Küchendienst, etc.) 
    • Durch aktive Mitarbeit im Verein.
    • Durch Anbieten von Aktivkursen: Basteln, Kochen, Backen, Handarbeiten, AG´s für Musik, Wald, Garten, Sport, Theater.

Der Vorstand setzt sich seit Juni 2021 wie folgt zusammen:

Vorstand des Fördervereins der Grundschule in der Stried e.V.

1. Vorsitzende

Frau Hildegard Krauhs

2. Vorsitzende

Frau Lena Lilienthal

 

Kassenwartin

Silke Kraus

Schriftführerin

Frau Lena Lilienthal

Mitglied der Schulleitung

Elke Dahmen

Beisitzende

  • Frau Manschitz
  • Frau Veit
  • Frau Willenbücher
  • Herr Wenz
  • Frau Zimmermann

Wie erreiche in den Förderverein?

E-Mail: foerderverein@grundschule-beerfelden.de

Telefon der Schule: 06068/75912-30

Stand 05. Oktober 2015

Einklappbarer Inhalt

Die Satzung des Fördervereins der Grundschule in der Stried e.V.

§ 1
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule in der Stried “.

Der Verein hat seinen Sitz in Beerfelden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ erhalten.

Nachfolgende männliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auch auf Personen mit weiblicher Personenbezeichnung.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen schulischer Bildung im weitesten Sinne zum Wohl der Kinder, sowie die Unterstützung und Förderung schulischer Veranstaltungen und pädagogischen Angeboten aller Art an der Grundschule in der Stried, Beerfelden.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch Bereitstellung finanzieller Mittel sowie durch persönliche Mitarbeit und Unterstützung der Mitglieder des Vereins bei der Bereitstellung,

Durchführung und Organisation der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, sowie durch Spenden- und Sammelaktionen, Abhaltung von Veranstaltungen u. ä. erwirtschaftet werden.

§ 5
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Über die Verwendung von Geldmitteln zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Tatsächliche Aufwendung können erstattet werden.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 6
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den

Verein verdient gemacht haben. Hierüber ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung

erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

Die Anmeldung als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Mit der Anmeldung erkennt das Mitglied die Satzung an.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.

Der Antragsteller ist jedoch befugt, einen Antrag auf Aufnahme in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher

Stimmenmehrheit. Der abgelehnte Antragsteller ist zur nächst erreichbaren

Mitgliederversammlung zu laden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung (rechtliches Gehör)

zu geben.

Das ausgeschlossene Mitglied kann gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen,

unverzüglich eine Mitgliederversammlung über den Ausschluss einzuberufen. In der

Mitgliederversammlung ist dem ausgeschlossenem Mitglied Gelegenheit zur

Rechtsfertigung (rechtliches Gehör) zu gewähren. Der Antrag gilt als zurückgenommen,

wenn das ausgeschlossene Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung in der

Mitgliederversammlung nicht erscheint.

Bis zur Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss.

§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder der

Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit und ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen möglich. Die Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der jeweilige Jahresbeitrag wird bei Eintritt sofort fällig.

Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten.

 

§ 9
Der Vorstand besteht aus:    

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

einem Mitglied der Schulleitung

Fünf Beisitzern

Die beiden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und die 5 Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Das Mitglied der Schulleitung wird von der Schulleitung benannt und gehört dem Vorstand von Amts wegen an.

Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl/Neubenennung im Amt. Die Wiederwahl/Wiederbenennung ist zulässig.

 

§ 10
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, Schatzmeister, Schriftführer und das Mitglied der Schulleitung.

Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit.

Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Die Anwesenheit von Mitgliedern oder Dritten bei Sitzungen des Vorstandes kann zugelassen werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.

Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,

mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des

Geschäftsjahrs, einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, entweder wenn es das Interesse

des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer

Mitgliederversammlung unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt.

 

§ 12
Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der

2. Vorsitzende, oder ist durch ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied einzuberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen und unter

Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch ihre

Veröffentlichung in der Zeitung „Oberzent-Aktuell“ .

 

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende

Punkte umfassen:

1. Jahresbericht des 1. oder 2. Vorsitzenden

2. Bericht der Kassenprüfer

3. Entlastung des Gesamtvorstandes

4. Bestellung der Kassenprüfer, sofern sie ansteht,

5. Verschiedenes

Bei der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen

eines wichtigen Grundes die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

Die Tagesordnungspunkte dieser Versammlung folgendem Grund der außerordentlichen

Einberufung.

 

§ 13
Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

Auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Vertreter, kann die

Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter wählen.

Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere

Tagesordnungspunkte beschließen. Auf Satzungsänderungen und Beschlüsse zur

Höhe der Mitgliedsbeiträge muss in der Einberufung hingewiesen werden.

Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Einberufung konkret

bezeichnet werden. Sie müssen mindestens nach Paragraphen oder schlagwortartig

bezeichnet werden. Eine Neufassung der Satzung muss mindestens als

„Vollständige Änderung und Neufassung der Satzung“ angekündigt werden.

Die Mitglieder können vom Vorstand einen schriftlichen Entwurf über die beabsichtigten

Satzungsänderungen anfordern.

 

 

Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Höhe der Mitgliedsbeiträge können nicht

Gegenstand von nachträglichen Anträgen und Dringlichkeitsanträgen aus der Mitte der

Mitgliederversammlung sein. Anträge, die nicht aus der Einberufung hervorgehen,

bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung der Mehrheit der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder.

Wenn von der Versammlung nichts anderes beschlossen wird, erfolgen die

Abstimmungen per Handzeichen.

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit

Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die grundsätzlich persönlich ausgeübt

werden sollte. Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht

vorliegt, die beim Versammlungsleiter hinterlegt ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne

Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei

Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum

Gegenstand haben, ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.

Die Änderung des satzungsmäßigen Zweckes des Vereins kann nur durch einstimmigen

Beschluss erfolgen, wobei nicht anwesende Mitglieder einer solchen Änderung

nachträglich zustimmen müssen.

 

§ 14
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei

Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem

Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll

kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 14 a
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu

wählen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsmäßige

Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich

den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt

sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die

Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu

unterrichten. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen an den Odenwaldkreis

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

zu verwenden hat.

 

 

Schlussbestimmung
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl voll gelten.

Die unwirksame Bestimmung ist von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.