Der Förderverein
Der Förderverein der Grundschule in der Stried e.V. wurde 1995 mit der Zielsetzung gegründet, die Schule, schulische Veranstaltungen und pädagogische Angebote aller Art zum Wohl der Kinder zu fördern und zu unterstützen, damit trotz Kürzungen der öffentlichen Mittel ein kindgerechtes Umfeld geschaffen werden kann.
Beitritt in den Förderverein
Unterstützen auch Sie uns als Mitglied durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags von nur 1,- € pro Monat, also 12,- € im Jahr.
Aktuelles
Was wir tun, um diese Ziele zu erreichen:
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Organisation und Durchführung verschiedener Veranstaltungen:
- Radbörse im Frühjahr
- Einschulungsfeier
- Bücher- und Spielzeugflohmarkt
- Mitwirken beim Tag der offenen Tür/Schulfest
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Schule mit Ganztagsangebot, Ferienbetreuung:
- Übernahme der Trägerschaft für die pädagogische Mittagsbetreuung, sowie der Früh- und Spätbetreuung
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Finanzierung / Bezuschussung:
- Buskosten beim jährlichen Ausflug der ganzen Schule zum Musical der MSO in Erbach
- Eintrittsgelder für das Schulkino
- Autorenlesungen
- TÜV Kids
- Spielsachen, sowie Bastel- und Lernmaterial
- Trikots für die Schulsportmannschaften
- Projektwochen
- Einschulungsgeschenk für Erstklässler, etc.
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Bereits vor etwas längerer Zeit:
- Bodentrampolin
- Einrichtung der Schülerbücherei
- Gestaltung des Vorgartens mit Backofen
- Weidentipi
- Barfußpfad
- u.v.m.
Woher bekommt der Förderverein die finanziellen Mittel?
Die bei den verschiedenen Veranstaltungen erwirtschafteten Einnahmen bilden zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und Spenden die finanzielle Grundlage des Vereins.
So können Sie uns unterstützen:
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Ideell
Durch Ihren Namen, Ihre Stimme und Ihre Wertschätzung für unsere Arbeit.
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Finanziell
Als Mitglied durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags von nur 1,- € pro Monat, also 12,- € im Jahr.
Durch Spenden von Kuchen, Waffelteig, etc. bei Veranstaltungen.
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Tatkräftig
- Als Helfer bei den Veranstaltungen (Auf- und Abbau, Getränke- und Kuchenverkauf, Küchendienst, etc.)
- Durch aktive Mitarbeit im Verein.
- Durch Anbieten von Aktivkursen: Basteln, Kochen, Backen, Handarbeiten, AG´s für Musik, Wald, Garten, Sport, Theater.
Vorstand des Fördervereins der Grundschule in der Stried e.V.
1. Vorsitzende
Frau Hildegard Krauhs
2. Vorsitzende
Frau Lena Lilienthal
Kassenwartin
Silke Kraus
Schriftführerin
Frau Lena Lilienthal
Mitglied der Schulleitung
Elke Dahmen
Beisitzende
- Frau Manschitz
- Frau Veit
- Frau Willenbücher
- Herr Wenz
- Frau Zimmermann
Wie erreiche in den Förderverein?
E-Mail: foerderverein@grundschule-beerfelden.de
Telefon der Schule: 06068/75912-30
Einklappbarer Inhalt
Die Satzung des Fördervereins der Grundschule in der Stried e.V.
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule in der Stried “.
Der Verein hat seinen Sitz in Beerfelden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ erhalten.
Nachfolgende männliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auch auf Personen mit weiblicher Personenbezeichnung.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen schulischer Bildung im weitesten Sinne zum Wohl der Kinder, sowie die Unterstützung und Förderung schulischer Veranstaltungen und pädagogischen Angeboten aller Art an der Grundschule in der Stried, Beerfelden.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch Bereitstellung finanzieller Mittel sowie durch persönliche Mitarbeit und Unterstützung der Mitglieder des Vereins bei der Bereitstellung,
Durchführung und Organisation der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, sowie durch Spenden- und Sammelaktionen, Abhaltung von Veranstaltungen u. ä. erwirtschaftet werden.
§ 5
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Über die Verwendung von Geldmitteln zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Tatsächliche Aufwendung können erstattet werden.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 6
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben. Hierüber ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Die Anmeldung als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Mit der Anmeldung erkennt das Mitglied die Satzung an.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
Der Antragsteller ist jedoch befugt, einen Antrag auf Aufnahme in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der abgelehnte Antragsteller ist zur nächst erreichbaren
Mitgliederversammlung zu laden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung (rechtliches Gehör)
zu geben.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen,
unverzüglich eine Mitgliederversammlung über den Ausschluss einzuberufen. In der
Mitgliederversammlung ist dem ausgeschlossenem Mitglied Gelegenheit zur
Rechtsfertigung (rechtliches Gehör) zu gewähren. Der Antrag gilt als zurückgenommen,
wenn das ausgeschlossene Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung in der
Mitgliederversammlung nicht erscheint.
Bis zur Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder der
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit und ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen möglich. Die Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Der jeweilige Jahresbeitrag wird bei Eintritt sofort fällig.
Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten.
§ 9
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
einem Mitglied der Schulleitung
Fünf Beisitzern
Die beiden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und die 5 Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Das Mitglied der Schulleitung wird von der Schulleitung benannt und gehört dem Vorstand von Amts wegen an.
Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl/Neubenennung im Amt. Die Wiederwahl/Wiederbenennung ist zulässig.
§ 10
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, Schatzmeister, Schriftführer und das Mitglied der Schulleitung.
Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Die Anwesenheit von Mitgliedern oder Dritten bei Sitzungen des Vorstandes kann zugelassen werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahrs, einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, entweder wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer
Mitgliederversammlung unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt.
§ 12
Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
2. Vorsitzende, oder ist durch ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied einzuberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen und unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch ihre
Veröffentlichung in der Zeitung „Oberzent-Aktuell“ .
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende
Punkte umfassen:
1. Jahresbericht des 1. oder 2. Vorsitzenden
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Gesamtvorstandes
4. Bestellung der Kassenprüfer, sofern sie ansteht,
5. Verschiedenes
Bei der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
Die Tagesordnungspunkte dieser Versammlung folgendem Grund der außerordentlichen
Einberufung.
§ 13
Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Vertreter, kann die
Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter wählen.
Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere
Tagesordnungspunkte beschließen. Auf Satzungsänderungen und Beschlüsse zur
Höhe der Mitgliedsbeiträge muss in der Einberufung hingewiesen werden.
Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Einberufung konkret
bezeichnet werden. Sie müssen mindestens nach Paragraphen oder schlagwortartig
bezeichnet werden. Eine Neufassung der Satzung muss mindestens als
„Vollständige Änderung und Neufassung der Satzung“ angekündigt werden.
Die Mitglieder können vom Vorstand einen schriftlichen Entwurf über die beabsichtigten
Satzungsänderungen anfordern.
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Höhe der Mitgliedsbeiträge können nicht
Gegenstand von nachträglichen Anträgen und Dringlichkeitsanträgen aus der Mitte der
Mitgliederversammlung sein. Anträge, die nicht aus der Einberufung hervorgehen,
bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung der Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
Wenn von der Versammlung nichts anderes beschlossen wird, erfolgen die
Abstimmungen per Handzeichen.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit
Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die grundsätzlich persönlich ausgeübt
werden sollte. Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht
vorliegt, die beim Versammlungsleiter hinterlegt ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum
Gegenstand haben, ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
Die Änderung des satzungsmäßigen Zweckes des Vereins kann nur durch einstimmigen
Beschluss erfolgen, wobei nicht anwesende Mitglieder einer solchen Änderung
nachträglich zustimmen müssen.
§ 14
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei
Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem
Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll
kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 14 a
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu
wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsmäßige
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich
den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt
sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die
Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 15
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen an den Odenwaldkreis
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
Schlussbestimmung
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl voll gelten.
Die unwirksame Bestimmung ist von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.